Leitsätze für die Berufsausübung
| 1. |
Die im Register eingetragenen Ingenieure, Architekten, Raumplaner und Techniker sind sich der weittragenden Bedeutung der technischen Wissenschaften, der Baukunst, der Raumplanung und der Landschaftsarchitektur in der Gesellschaft und der daraus resultierenden Verpflichtung bewusst. Sie leiten daraus ihre Verantwortung der Allgemeinheit und den Mitmenschen gegenüber ab und bemühen sich, die Kenntnisse, die die Ausübung ihres Berufes erfordert, zu erweitern. |
| 2. |
Sie beachten die Regeln der Baukunde, des Ingenieurwesens, der Raum- und Ortsplanung und der Landschaftsarchitektur sowie die allgemein geltenden ethischen und kulturellen Grundsätze. |
| 3. |
Sie achten die beruflichen Rechte und die Würde ihrer Kollegen, Vorgesetzten und Mitarbeiter. |
| 4. |
Sie verfahren bei der Abgabe von Gutachten und Fachurteilen streng sachlich, selbst wenn ihre Interessen darunter leiden sollten. |
| 5. |
Sie wahren das Geschäftsgeheimnis ihrer Auftrag- oder Arbeitgeber. |
| 6. |
Wenn sie ihren Beruf selbständig ausüben, vertreten sie die rechtmässigen Interessen ihrer Auftraggeber nach bestem Wissen und beachten die anerkannten Regeln über die zu erbringenden Leistungen und die entsprechende Honorierung. Sie lehnen jegliche Kommission oder andere Vorteile von Dritten ab, es sei denn mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Auftraggebers. |
| 7. |
Die eingetragenen Fachleute können ihre Eintragung wie folgt bekanntgeben: |
| 8. |
Die Titel dipl. Ing. ETH, dipl. Arch. ETH, dipl. Arch. IAUG, dipl. Arch. USI, dipl. Ing. FH, dipl. Arch. FH, dipl. Ing. HTL und dipl. Arch. HTL sowie Techniker TS bleiben von den entsprechenden Schulausweisen abhängig. Genehmigt am 26. März 1999 Für den Stiftungsrat: |

