REGELWERK
B. 2. PRÜFUNGSREGLEMENT
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Fachleute mit praktischer Berufserfahrung, welche nicht aufgrund eines Schulabschlusses in das betreffende Register eingetragen werden können, müssen die für den Beruf erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie eine entsprechende Allgemeinbildung, welche Gewähr für die verlangte berufliche Kompetenz bieten, in einem durch die Stiftung REG spezifisch durchgeführten Prüfungsverfahren nachweisen.
Art. 2
Den Prüfungskommissionen obliegt die Beurteilung der Kandidaten zur Eintragung in das Register.
Die Prüfungskommissionen und deren Mitglieder werden vom Stiftungsrat bestellt.
Die Prüfungskommissionen stützen sich bei ihrer Beurteilung auf die Massstäbe der anerkannten Schulen, sowie auf die vom Direktionskomitee erlassenen fachspezifischen Weisungen.
Art. 3
Das Direktionskomitee erlässt, in Zusammenarbeit mit der einschlägigen Prüfungskommission, fachspezifische Weisungen. Diese enthalten über das vorliegende Reglement hinausgehende Vorschriften für die einzelnen Fachrichtungen, insbesondere zu den fachspezifischen Anforderungen einer genügenden Praxis und zu den fachspezifischen Unterlagen des Dossiers.
Das Direktionskomitee legt die Prüfungsgebühren in einer separaten Gebührenordnung fest.
Das Direktionskomitee entscheidet auf Antrag der zuständigen Prüfungskommission über den Eintrag in das entsprechende Register.
II. Anmeldung
Art. 4
Die Anmeldung zum Prüfungsverfahren erfolgt durch Einreichung des vollständig ausgefüllten Gesuchsformulars und eines Dossiers.
Art. 5
Das einzureichende Dossier muss folgende Unterlagen enthalten:
- Kopien der Diplome und Schulzeugnisse
- Kopien der Berufszeugnisse
- 3 Referenzen von Fachleuten, davon mindestens 1 im REG eingetragenen Fachperson
- Ausführliche Darstellung des Lebenslaufes
- Nachweis der praktischen Berufserfahrung (Nachweis einer genügenden Praxis gemäss Reglement über die Eintragung in das Register)
- Verzeichnis und knappe Darstellung der persönlichen Arbeiten
- Allfällige weitere Dokumente wie Studien, Publikationen, Berichte, Bescheinigungen über besuchte Weiterbildungskurse, etc…
In Absprache mit den zwei zugewiesenen Referenten aus der Prüfungskommission, ist das Dossier innert gesetzter Frist vom Kandidaten mit folgenden Unterlagen zu vervollständigen:
- 3 ausführlich dokumentierte Arbeiten
- 2 schriftliche Arbeiten
- Anforderungen gemäss fachspezifischen Weisungen
Art. 6
Das Gesuch und die beigelegten Unterlagen müssen es erlauben, sich ein zuverlässiges Bild über die berufliche Tätigkeit und die persönlichen Leistungen eines Kandidaten zu machen. Für Teilhaber oder Angestellte einer Firma muss eine genaue Bescheinigung über die Art ihrer Mitwirkung an gemeinsamen Werken vorgelegt werden. Die Prüfungskommissionen legen besonderes Gewicht auf die Darstellung des Lebenslaufes.
Art. 7
Es sollen mindestens 3 Empfehlungen von fachlich kompetenten Fachleuten vorliegen. Diese Personen beurteilen aus eigener Anschauung die beruflichen Leistungen des Kandidaten. Referenzen von verschiedenen Partnern eines Kandidaten oder Mitarbeitern aus der gleichen Firma gelten nur als eine einzige.
Art. 8
Die Geschäftsstelle kontrolliert das Anmeldeformular und das Aktenmaterial auf Vollständigkeit und ist nötigenfalls für weitere Unterlagen besorgt.
Es ist insbesondere zu prüfen, ob die formellen Bedingungen des Reglements erfüllt sind, und ob die Referenzen angenommen werden können.
Die Geschäftsstelle erhebt die entsprechenden Prüfungsgebühren.
Art. 9
Die Anmeldung ist 3 Jahre lang gültig. Ist es dem Kandidaten in dieser Frist nicht möglich sich für die Prüfung vorzubereiten, muss er eine neue Anmeldung einreichen. Die bezahlten Gebühren werden nicht zurückerstattet.
III. Prüfung
Art. 10
Die Prüfungskommissionen tagen mindestens einmal pro Jahr.
Der Präsident der zuständigen Prüfungskommission bestimmt für jeden Kandidaten aus der Kommission einen Hauptreferenten und einen Co-referenten, unter Berücksichtigung des jeweiligen Spezialfaches des Kandidaten, dessen Muttersprache und Wohnort.
Art. 11
Die eingereichte Dokumentation wird von den beiden Referenten gesichtet.
Sie nehmen ferner mit dem Kandidaten persönlich Kontakt auf (Besuch des Arbeitsplatzes, Gespräch mit dem Kandidaten um diesen in beruflicher Hinsicht und bezüglich seiner Allgemeinbildung kennenzulernen).
Die Referenten können ein Gespräch zwischen dem Kandidaten und dem Präsidenten der Prüfungskommission vorsehen.
Art. 12
Die Referenten prüfen das Dossier des Kandidaten und besuchen ihn allenfalls erneut an seinem Arbeitsplatz. Sie bestimmen ferner das Thema der schriftlichen Arbeiten, welche der Kandidat in 4 Wochen zu erstellen hat.
Die Referenten unterziehen diese Unterlagen einer Vorprüfung und teilen dem Präsidenten der Prüfungskommission und der Geschäftsstelle der Stiftung REG ihre Beurteilung in Form eines kurzen Berichtes mit. Die Referenten äussern sich insbesondere zur Frage, ob das Dossier einen überzeugenden Nachweis der beruflichen Fähigkeiten und einer genügenden Praxis erbringt.
Art. 13
Die Geschäftstelle erlässt im Namen des Präsidenten der Prüfungskommission die Einladung zur weiteren Prüfung an die Kommissionsmitglieder und den Kandidaten.
Die Prüfung eines Kandidaten dauert mindestens 1 Stunde und umfasst :
- Bericht des Hauptreferenten und Diskussion der Unterlagen
- Mündliche Prüfung in Form eine Kolloquiums (in der Regel _ Stunde)
- Beratung und Entscheid der Kommission
Die Prüfung erfolgt unter Leitung des Präsidenten und in Anwesenheit von mindestens 6 Mitgliedern der zuständigen Prüfungskommission und des Protokollführers.
Art. 14
Über das Prüfungsverfahren ist Protokoll zu führen.
Das Protokoll hält summarisch die wesentlichen Punkte des Verfahrens fest, insbesondere die mündlichen Fragen und Antworten des Kandidaten, sowie die Beratungen und den Entscheid der Prüfungskommission.
Die Protokolle des Prüfungsverfahrens gehen zu Handen der Geschäftsstelle. Sie sind für den internen Gebrauch bestimmt und können von den Kandidaten oder von Dritten nicht eingesehen werden; vorbehalten bleibt die Akteneinsicht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens.
Art. 15
Die Prüfung erstreckt sich auf sämtliche berufliche Grundlagen, insbesondere auf:
- Die beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse, einschliesslich grundlegende Gesetze des Fachgebietes
- Die Allgemeinbildung
- Die korrekte Ausübung des Berufes im Sinne der fachspezifischen Weisungen
Die schriftliche Arbeit des Kandidaten dient neben der Beurteilung des beruflichen Wissens und Könnens auch dazu, sich ein Bild über die Allgemeinbildung, insbesondere über den schriftlichen Ausdruck zu machen. Sie bildet – in der Regel – auch den Ausgangspunkt für die mündliche Befragung.
Die Prüfungskommission hat sich davon zu überzeugen, ob der Kandidat seinen Beruf mit ebensoviel Kompetenz ausübt und die gleiche Verantwortung tragen kann wie Fachleute mit entsprechendem Schulabschluss in vergleichbarer beruflicher Stellung.
IV. Spezielles Prüfungsverfahren
Art. 16
Die Prüfungskommission kann, ausnahmsweise, durch Beschluss einer 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder, auf eine mündliche Prüfung des Kandidaten verzichten, sofern die vorgelegten Unterlagen aussergewöhnliche Leistungen im betreffenden Beruf ausweisen oder diese Leistungen öffentliche Anerkennung gefunden haben.
Art. 17
Fachleute mit den nachfolgenden Qualifikationen können, aufgrund eines speziellen Prüfungsverfahrens (Dossierverfahren), ihre Eintragung ins Register beantragen:
REG A:
- schweizerisches FH-Diplom nach altem Recht
- Inhaber eines anerkannten berufsqualifizierenden Bachelor-Diploms
- ausländisches Diplom, welches nicht von einem Anerkennungsabkommen mit der Schweiz erfasst ist
REG B:
- Fachleute mit nicht berufsqualifizierendem Bachelor-Diplom.
Das Dossierverfahren beinhaltet in der Regel keinen Besuch der Arbeitsplatz durch die Referenten der Prüfungskommission.
Die Prüfungskommission entscheidet, aufgrund des Dossiers, ob der Kandidat allenfalls zu einem Fachgespräch vor die Kommission einzuladen ist; Basis für das Fachgespräch bildet das eingereichte Dossier.
V. Prüfungsergebnis
Art. 18
Der Entscheid der Prüfungskommission kann lauten auf:
- Eintragung
- Rückstellung des Gesuches auf 1, 2 oder 3 Jahre
- Ablehnung der Eintragung.
Die Prüfungskommission entscheidet mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident der Prüfungskommission.
Art. 19
Bei einer Rückstellung des Gesuches kann der Kandidat sich, je nach Entscheid der Prüfungskommission in 1, 2 oder 3 Jahren wieder zur Prüfung melden.
Im Falle einer Ablehnung der Eintragung kann sich der Kandidat erst nach Ablauf von 5 Jahren erneut zu einer Prüfung anmelden.
Art. 20
Das Direktionskomitee der Stiftung REG entscheidet auf Antrag der zuständigen Prüfungskommission über den Eintrag in das entsprechende Register.
Der Entscheid wird dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt.
VI. Beschwerde
Art. 21
Wird eine Eintragung abgelehnt oder das Gesuch zurückgestellt, so wird der Entscheid des Direktionskomitees von der Stiftung REG dem Betroffenen unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit mitgeteilt.
Der Betroffene kann den Entscheid innert 30 Tagen ab Mitteilung durch Beschwerde beim zuständigen Bundesamt anfechten. Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und zu begründen.
Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
VII. Schlussbestimmungen
Art. 22
Übergangsregelungen
Am Datum des Inkrafttretens dieses Reglements hängige Gesuche und Prüfungsverfahren werden gemäss den Bestimmungen des alten Reglements behandelt.
Art. 23
Inkrafttreten
Das Prüfungsreglement (B.2.) tritt am1.Januar 2009 in Kraft.
Es ersetzt dasjenige vom 1. Oktober 1983Beschluss des Stiftungsrates:
Dr Giuliano Anastasi, PräsidentZürich, den 05. Juni 2008
Genehmigt durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD):
Doris Leuthard, VorsteherinBern, den 10. Dezember 2008
Anhang:
1. Gebührenordnung

